Verpackungsverordnung …

und Verpackungsgesetz im Einzelhandel

Die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde ab dem 1.1.2019 durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Flächendeckende Rücknahmesysteme wie der Grüne Punkt gibt es schon seit Jahren, nun werden sie für alle Händler und Verkäufer verpflichtend und gesetzlich einklagbar. Ausserdem besteht eine Pflicht zur Registrierung in einem öffentlichen Register.

Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen und Füllmaterial müssen ab 2019 bei einem anerkannten Rücknahmesystem registriert sein.

  • Inhaltsverzeichnis
  • ·         Die bisherige Rechtslage der Verpackungsverordnung (VerpackV)
  • ·         Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) im Einzelhandel
  • ·         Gesetzliche Pflicht zur Registrierung aller (Einzel-)Händler
  • ·         Was müssen Ladenbesitzer und Einzelhändler beachten?
  • ·         Pflicht zur Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz
  • ·         Tipps für Ladenbetreiber zum Verpackungsgesetz im Einzelhandel

Die bisherige Rechtslage der Verpackungsverordnung (VerpackV)

Strenggenommen bringt die Novellierung der alten Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz keine bahnbrechenden Veränderungen, denn auch bisher waren Händler und gewerbliche Verkäufer grundsätzlich dazu verpflichtet, Verpackungen vom Endverbraucher zurückzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen. In der Praxis hat dieses Recht aber kaum ein Kunde in Anspruch genommen, und so wurde die Pflicht zur Rücknahme faktisch meistens umgangen.

Die Zielsetzung der alten Verordnung und des neuen Gesetzes – die Vermeidung von Verpackungsmüll – sind deckungsgleich, die Konsequenzen für Händler unterscheiden sich aber erheblich: War es bisher für Händler schon ausreichend, die Rücknahme nur formell anzubieten, sind diese ab dem 01. Januar 2019 zur Teilnahme an einem anerkannten und flächendeckenden Rücknahmesystem verpflichtet. Sie müssen den Nachweis erbringen (können), dass sämtliche Verpackungen bei einem solchen System registriert wurden und Lizenzabgaben für die Entsorgung schon im voraus entrichten. Ziel ist es, dass gegenüber dem Endverbraucher nur noch Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die bei einem System der dualen Entsorgung registriert sind.

Ausnahmen von den neuen Pflichten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gibt es praktisch keine, jeder gewerblich tätige Händler unabhängig von seiner Größe und den tatsächlichen Verkaufsmengen unterliegt den neuen Verpflichtungen. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen oder Transportverpackungen, letztlich fällt aber alles, was beim Verbraucher ankommt, unter den Sammelbegriff „Verpackung“, selbst das Füllmaterial im Transportkarton und sogar Geschenkpapier und Preisetiketten. Kleiderbügel bis 15 cm, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden, sind Verkaufsver­packungen, längere Bügel bleiben in der Regel im Laden und sind Transportverpackungen.

Selbst wer nur gebrauchte Verpackungen verwendet ist von denVerpflichtungen betroffen: Er oder sie muss in Zweifelsfall den Nachweis erbringen, dass alle verwendeten Verpackungen bereits registriert sind oder eben selbst für die nachträgliche Registrierung und den Nachweis der Lizensierung sorgen. Ausgenommen sind lediglich rein private Verkäufer z.B. bei eBay oder wenn die verpackten Waren nicht an private Endverbraucher verkauft werden.

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) im Einzelhandel

Natürlich ist in erster Linie der wachsende Onlinehandel vom neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) und den steigenden Kosten betroffen, denn hier fallen beim täglichen Versand naturgemäß besonders viele Transportverpackungen und jede Menge Füllmaterial an. Die gute Nachricht für alle Ladenbesitzer und stationäre Einzelhändler ist, dass die tatsächlichen Auswirkungen bei ihnen weit weniger gravierend ausfallen.

Wichtig zum Verständnis: Die Pflichten des neuen Gesetzes greifen beim sogenannten „Erst-Inverkehrbringer“ von Verpackungen, bildlich gesprochen bedeutet dies: „Wer die Tüte befüllt, muss für deren Entsorgung aufkommen!“. Bei den gängigen Verkaufsverpackungen und Umverpackungen ist natürlich der Hersteller der Erst-Inverkehrbringer, und der Einzehändler muss diese Verpackungen nicht nochmals lizensieren. Handelt es sich aber um importierte Waren, ist Vorsicht geboten, denn diese Verpackungen sind in der Regel nicht lizensiert. Und hier trifft den Händler bzw. gewerblichen Verkäufer dann die Pflicht zur Registrierung bei einem Dualen System.

Gesetzliche Pflicht zur Registrierung aller (Einzel-) Händler 

Alle Hersteller oder Erstinverkehrbringer von sogenanten „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen in Deutschland unterliegen ab 2019 einer Registrierungspflicht, die Registrierung erfolgt elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die das Verpackungsregister LUCID betreibt. „Systembeteiligungspflichtig“ ist wieder so ein Unwort der Amtssprache und umfasst ausser wenigen Grossverpackungen so ziemlich alles, was im Alltag eines Einzelhändlers anfällt. Weitere Hinweise und das Formular zur Anmeldung finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/

Neben der Registrierungspflicht besteht eine Datenmeldepflicht, mindestens einmal pro Jahr müssen die enstsprechenen Mengenmeldungen an die ZSVR erfolgen. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Händler, sich bei einem Anbieter des dualen Systems zu registrieren, besteht nicht. Allerdings muss jeder Händler oder gewerbliche Verkäufer dafür sorgen, dass alle Verpackungen vollständig angemeldet werden oder durch den Verpackungs-Hersteller bzw. den Großhändler bereits lizensiert sind.

Tipp: Verpackungen bei Zill bestellen und Gebühren schon beim Kauf abführen
Die wohl einfachste Möglichkeit der direkten Lizensierung von Verpackungen besteht darin, die Entsorgungsbegühren gleich beim Kauf abzuführen. Zill übernimmt schnell und unbürokratisch die Lizensierung Ihrer Verpackungen für Sie. Sie entrichten alle Gebühren schon beim Kauf, Zill kümmert sich um die Details und quittiert dies rechts­verbind­lich auf der Rechnung. Mit dieser Rechnung können Sie den Nachweis der Erfüllung Ihrer Pflich­ten gegenüber den Behörden jederzeit einfach erbringen. Einfacher geht es bestimmt nicht!

Mehrere Anbieter von Dualen Systemen (eine Auswahl folgt) bieten Jahrespauschalen für kleine Verpackungsmengen an. Für viele kleine und einige mittlere Einzelhändler ist dies eine ebenso smarte wie kostengünstige Möglichkeit, die neuen gesetztlichen Bestimmungen zu erfüllen. Darüber hinausgehende Mengen können am Jahresende bequem nachgemeldet werden. Die Anbieter sorgen mit einem kostenlosen Mailservice dafür, dass Sie als Händler keine gesetzlichen Fristen versäumen.

Was müssen Ladenbesitzer und Einzelhändler beachten?

Wer im Laden z.B. einen Schal oder eine Mütze verkauft und dem Kunden eine Plastiktüte oder Einkaufstasche für den Transport aushändigt, gilt vor dem neuen Gesetz bereits als Erst-Inverkehrbringer dieser Verpackung und muss vorab für die Entsorgung bezahlen. Betroffen von den neuen Regeln und für den Einzelhandel relevant sind alle Arten von Tragetaschen aus Papier, Kunststoff oder anderen Materialien, alle Flachbeutel und Druckverschlussbeutel sowie sämtliche Geschenkverpackungen und Geschenkpapier aus Papier oder Kunststoff.

In jedem Fall muss der jeweilieg Einzelhändler im Zweifelsfall den Nachweis führen, dass sämtliche Beutel, Tüten und alle anderen Verpackungen ordnungsgemäß angemeldet sind und eine Lizenzgebühr für die spätere Entsorgung durch ein anerkanntes Rücknahmesystem abgeführt wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, drohen dem Händler empfindliche Bußgelder. Die Pflicht zur Anmeldung trägt der Händler, bezieht sich aber auf die einzelne Verpackung. Was bereits lizensiert wurde, muss nicht nochmals bezahlt werden.

Selbst Geschenkpapier und Geschenktaschen gelten im neuen VerpackG als systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Pflicht zur Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz im Einzelhandel

Eine weitere Pflicht des Verpackungsgesetzes besteht schon seit der Novellierung 2008 und gilt wohl eher für große Händler und Hersteller. Die müssen eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben, durch einen Wirtschaftspüfer oder anerkannten Sachverständigen testieren lassen und bei der zuständigen IHK hinterlegen.
Wer jedoch unterhalb der grosszügig gestalteten Freigrenzen liegt, also jährlich weniger als

  • 80 Tonnen Glas,
  • 50 Tonnen Papier bzw. Pappe oder
  • 30 Tonnen Kunststoffe, Blech oder andere Verbundstoffe

in Umlauf bringt, muss diese Vollständigkeitserklärung nicht extra bestätigen lassen und nur auf spezielles Verlangen einer Behörde vorlegen.

Tipps für Ladenbetreiber zum Verpackungsgesetz im Einzelhandel

Wer eine oder mehrere Regelungen des Verpackungsgesetz missachtet, begeht einen Rechtsverstoß und kann durch einen Wettbewerber abgemahnt werden. Schon deshalb ist es ratsam, die Verpflichtungen genau zu kennen und gewissenhaft einzuhalten.

Prüfen Sie also im Detail, welche Verpackungen im Laufe eines Jahres anfallen und fragen Sie beim Hersteller nach, ob diese bereits lizensiert sind. Falls Sie nicht auf vorlizensierte Verpackungen umsteigen oder alte Vorräte zunächst verbrauchen wollen, sollten Sie eine realistische Jahresprognose Ihres Bedarfes erstellen.

Für die Lizensierung brauchen Sie einen Anbieter eines Dualen Systems, der vom Gesetzgeber anerkannt und flächendeckend verfügbar sein muss wie die folgenden:

  • bellandvision.de (info@bellandvision.de)
  • gruener-punkt.de (info@gruener-punkt.de)
  • interseroh.de (info@interseroh.com)
  • landbell.de (info@landbell.de)
  • noventiz.de (info@noventiz.de)
  • zentek.de (info@zentek.de)

Reichen Sie dort Ihre Jahresprognose ein und bitten Sie die Anbieter um eine Angebot. Falls Sie dies noch nicht getan haben, handeln Sie schnell, denn die Fristen sind mit dem Jahresende 2018 bereits abgelaufen und die Behörden können hohe Bußgelder verhängen.

Wenn Sie Ihre Verpackungen bei Zill ordern, können Sie die Lizensierung schnell und unbürokratisch auf direktem Wege erledigen. Wir nutzen das Duale System des Anbieters Zentek.de als unseren Partner und bieten Ihnen zwei unterschiedliche Gebühren-Sätze für Kunststoff- und Papierverpackungen an. Den rechtsverbindlichen Nachweis der Registrierung zur Vorlage bei den Behörden finden Sie auf der Zill-Rechnung.

Der grüne Punkt ist wohl das bekannteste Duale System, Sie sollten sich aber vor der Entscheidung unbedingt mehrere Angebote einholen.

Links

  • Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
    https://www.verpackungsregister.org/
  • 10 Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes
    https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/How-to-Guide/10_W-Fragen.pdf
  • Katalog Systembeteiligungspflicht
    https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/